Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 175+176 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2021 Besetzung Oberrichterin Sanwald (Präsidentin i.V.) Oberrichter Vicari, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher und Notar B.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer 1 C.________ verteidigt durch Fürsprecher D.________ Beschuldigter 2/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und E.________ vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Strafkläger Gegenstand Urkundenfälschung im Amt Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. Februar 2020 (PEN 2019 21/22) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 28. Februar 2020 (PEN 19 21/22) wurde A.________ (Beschuldig- ter 1/Berufungsführer 1; nachfolgend Beschuldigter 1), privat verteidigt durch Für- sprecher B.________, durch das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) der Urkundenfälschung im Amt, begangen am 10. No- vember 2016 in O.________, schuldig erklärt. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde er zu einer Geldstrafe von 288 Tagessätzen à CHF 180.00, ausmachend total CHF 51'840.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs sowie unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Verbindungsbusse im Umfang von CHF 12'960.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheits- strafe für die Verbindungsbusse bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 72 Ta- ge festgesetzt (pag. 516, Ziff. A.1 und 2 des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Vor- instanz auferlegte dem Beschuldigten 1 sodann zwei Drittel der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'800.00, ausmachend 4'533.35 (pag. 516, Ziff. A.3 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner verurteilte sie ihn zu einer Entschädigung an den Strafkläger E.________ (nachfolgend Strafkläger) in der Höhe von CHF 7'297.15 (pag. 516, Ziff. A.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit gleichem Urteil wurde auch C.________ (Beschuldigter 2/Berufungsführer 2; nachfolgend Beschuldigter 2), privat verteidigt durch Fürsprecher D.________, der Urkundenfälschung im Amt, begangen am 10. November 2016 in O.________, schuldig erklärt und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen à CHF 190.00, ausmachend CHF 18'240.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (pag. 517, Ziff. B.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz sprach des Weiteren eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 4'560.00 aus und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung auf 24 Tage fest (pag. 517, Ziff. B.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich auferlegte sie dem Beschuldigten 2 einen Drittel der Verfahrenskosten von total CHF 6'800.00, ausmachend CHF 2'266.65, und verurteilte auch ihn zur Bezahlung einer Entschädigung an den Strafkläger in der Höhe von CHF 3'648.60 (pag. 517, Ziff. B.3 und 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher D.________ gleichentags und innert Frist für den Beschuldigten 2 die Berufung an (pag. 521). Am 2. März 2020 meldete auch Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 fristgerecht Berufung an (pag. 566). Die schriftliche Urteilsbegründung (pag. 523 ff.) wurde den Parteien mit Verfügung vom 16. April 2020 zugestellt (pag. 570 f.). In der Folge gingen die Berufungser- klärung sowohl des Beschuldigten 1, datierend vom 1. Mai 2020, als auch jene des 2 Beschuldigten 2, datierend vom 4. Mai 2020, frist- und formgerecht beim Oberge- richt des Kantons Bern ein (pag. 578 ff. sowie pag. 582 f.). Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 verzichtete Rechtsanwalt F.________ namens und im Auftrag des Strafklägers auf eine Anschlussberufung und beantragte auch kein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten (pag. 589). Ferner erhob auch die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Mai 2020 weder Anschlussberufung noch verlangte sie ein Nichteintreten auf die Berufungen. Sie verzichtete zudem auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 591 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Fürsprecher B.________ beantragte mit Berufungserklärung vom 1. Mai 2020 einzig die nochmalige oberinstanzliche Befragung der beiden Beschuldigten (pag. 579, Ziff. 3). Diesem Beweisantrag schloss sich Fürsprecher D.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 mit Schreiben vom 4. Mai 2020 an (pag. 583). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über die Beschuldigten von Amtes wegen je ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (datierend vom 26. Mai 2021, pag. 621 f.). Zudem wurden sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 627 ff. und pag. 632 ff.). 4. Anträge der Parteien Mit Verweis auf die Berufungserklärung vom 1. Mai 2020 beantragte Fürsprecher B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten 1 Folgendes (pag. 578 ff.): 1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt, ev. Urkundenfäl- schung, begangen am 10. November 2016 in O.________. 2. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung auszurichten a. für die Verteidigung in erster Instanz gemäss in den Akten liegender Kostennote vom 25. Fe- bruar 2020; b. für die erlittene persönliche Unbill in richterlich zu bestimmender Höhe; c. für die Kosten der Verteidigung in oberer Instanz gemäss bei Verfahrensschluss einzureichen- der Kostennote. Fürsprecher D.________ stellte und begründete seinerseits anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten 2 die folgenden, bereits mit Beru- fungserklärung vom 4. Mai 2020 gestellten Anträge (pag. 582 f.): 1. C.________ sei von der Urkundenfälschung im Amt, ev. Urkundenfälschung, begangen am 10. November 2016 in O.________, freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten für beide Instanzen seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3 3. Dem Beschuldigten seien folgende Entschädigungen auszurichten:  Für die Verteidigungskosten in erster Instanz gemäss Kostennote vom 24. Februar 2020;  Für durch das Verfahren erlittene persönliche Unbill in richterlich zu bestimmendem Umfang;  Für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte 1 focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 1. Mai 2020 vollumfänglich an (pag. 579), ebenso der Beschuldigte 2 mit Beru- fungserklärung vom 4. Mai 2020 (pag. 582). Das erstinstanzliche Urteil ist durch die Kammer somit gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft bzw. des Straf- klägers darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abge- ändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten 1 wird gemäss Anklageschrift vom 7. Januar 2019 (pag. 436 f.) vorgeworfen, sich am 10. November 2016 in O.________ gemeinsam mit dem Be- schuldigten 2, evtl. mit dessen Unterstützung, wie folgt der Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht zu haben: Der Beschuldigte setzte im Sommer 2016 auftragsgemäss einen Kaufvertrag auf, mit welchem das Eigentum an den [recte] Miteigentumsanteilen betreffend die Grundstücke ________ von der Verkäu- ferin, G.________, auf die Käuferin, H.________ (Aktiengesellschaft), übertragen werden sollte. Als ihm im Rahmen der Abklärungen zu den zivilrechtlichen Folgen dieses Verkaufes klar wurde, dass der Verkauf des [recte] Baurechtsgrundstücks (Nr. ________) für den Privatkläger einen Vorkaufsfall zulasten der Käuferin auslösen würde, schlug er den Vertragsparteien als Ersatz für den reinen Kauf- vertrag einen gemischten Kauf-/Schenkungsvertrag vor, der die Schenkung des [recte] Baurechts- grundstücks vorsah, sodass mit Blick auf die Vorkaufsfälle gemäss Art. 682 ZGB das Eintreten eines Vorkaufsfalls vermieden und so das Vorkaufsrecht des Privatklägers umgangen werden können soll- te. Dabei wies er den ursprünglich für beide Grundstücke festgelegten Kaufpreis des von den Parteien bereits unterzeichneten Kaufvertrags vom 24.10.16 über CHF 2‘000‘000.00 – verteilt auf CHF 1‘750‘000.00 für das Grundstück Nr. ________ und CHF 250‘000.00 für das Baurechtsgrunds- tück Nr. ________ – im neuen Vertrag nur noch Grundstück Nr. ________ zu und verurkundete so ei- nen für das Baurechtsgrundstück Nr. ________ gar nicht vorhandenen Schenkungswillen der Verkäu- ferin in der Absicht, gegen aussen über den wahren Willen der Parteien hinwegzutäuschen und die Geltendmachung des Vorkaufsrechts des Privatklägers zu verhindern. Der Beschuldigte liess den Kauf-/Schenkungsvertrag am 10.11.16 durch die Parteien unterzeichnen – für die am ________ verstorbene Verkäuferin mit einer Vollmacht vom 24.10.16, welche den Verkauf 4 der beiden [recte] Grundstücke für den Betrag von CHF 2‘000‘000.00 beinhaltete –, verurkundete den Vertrag und reichte ihn gleichentags dem Grundbuchamt Bern-Mittelland zur Anmeldung ein. Demgegenüber wird dem Beschuldigten 2 gemäss Anklageschrift vom 7. Januar 2019 (pag. 437 f.) vorgeworfen, er habe sich am 10. November 2016 in O.________ der Urkundenfälschung im Amt, evtl. der Gehilfenschaft dazu, evtl. der Urkundenfälschung gemeinsam mit dem Beschuldigten 1, evtl. zu dessen Unter- stützung, wie folgt schuldig gemacht: Der Beschuldigte gab A.________ im Sommer 2016 als Einzelzeichnungsberechtigter der H.________(Aktiengesellschaft) und mit dem Einverständnis von G.________ den Auftrag, einen Kaufvertrag zu erstellen, mit welchem das Eigentum an den [recte] Miteigentumsanteilen betreffend die Grundstücke ________ von der Verkäuferin, G.________, auf die Käuferin, H.________(Aktiengesellschaft), übertragen werden sollte. Als ihm A.________ mitteilte, dass der Verkauf des [recte] Baurechtsgrundstücks Nr. ________ für den Privatkläger einen Vorkaufsfall zulas- ten der Käuferin auslösen würde, und er selber den Privatkläger nicht zu einem schriftlichen Verzicht auf das Vorkaufsrecht bringen konnte, unterstützte er den Vorschlag von A.________, als Ersatz für den reinen Kaufvertrag einen gemischten Kauf-/Schenkungsvertrag auszuarbeiten, der die Schen- kung des [recte] Baurechtsgrundstücks Nr. ________ vorsah, sodass mit Blick auf die Vorkaufsfälle gemäss Art. 682 ZGB das Eintreten eines Vorkaufsfalls vermieden und so das Vorkaufsrecht des Pri- vatklägers umgangen werden können sollte. Dabei wurde der ursprünglich für beide Grundstücke festgelegte Kaufpreis des von den Parteien bereits unterzeichneten Kaufvertrags vom 24.10.16 über CHF 2‘000‘000.00 – verteilt auf CHF 1‘750‘000.00 für das Grundstück Nr. ________ und CHF 250‘000.00 für das Baurechtsgrundstück Nr. ________ – im neuen Vertrag nur noch dem Grundstück Nr. ________ zugewiesen und der Beschuldigte liess den Notar so einen für das Bau- rechtsgrundstück Nr. ________ gar nicht vorhandenen Schenkungswillen der Verkäuferin in der Ab- sicht verurkunden, gegen aussen über den wahren Willen der Parteien hinwegzutäuschen und die Geltendmachung des Vorkaufsrechts des Privatklägers zu verhindern. Der Beschuldigte unterzeichnete diesen Kauf-/Schenkungsvertrag am 10.11.16 und liess zu, dass der Vertrag für die am ________ verstorbene Verkäuferin durch eine Angestellte des Notars mit Voll- macht vom 24.10.16, welche den Verkauf der beiden Grundstücke für den Betrag von CHF 2‘000‘000.00 beinhaltete, gegengezeichnet, vom Notar verurkundet und im Namen der vom Be- schuldigten vertretenen Firma gleichentags beim Grundbuchamt Bern-Mittelland zur Anmeldung ein- gereicht wurde. 7. Sachverhalt Die Vorinstanz erstellte eine äusserst ausführliche und sorgfältige Sachverhalts- darstellung und würdigte wo nötig die Beweise, worauf an dieser Stelle vorab ver- wiesen werden kann (pag. 529 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist (auch) im oberinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unbestritten, womit die beiden Sachverhalte gemäss Anklageschrift vom 7. Januar 2019 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erwiesen erachtet werden können. Zum besseren Verständnis kann das für die Beurteilung relevante Beweisergebnis wie folgt zusammengefasst werden: G.________ war Eigentümerin von Miteigentumsanteilen an einem Wohn- und Ge- schäftshaus an der ________ (Strasse) in P.________ (Liegenschaft ________) sowie an der unterirdischen Einstellhalle ________ (Strasse), welche unter den 5 Liegenschaften ________ (Strasse) liegt und als selbständiges und dauerndes Recht im Grundbuch aufgenommen wurde (Einstellhalle ________). Zudem war G.________ Aktionärin der H.________(Aktiengesellschaft), an der der Beschul- digte 2 ebenfalls beteiligt ist und als deren Verwaltungsratspräsident er zeichnet. G.________ und der Beschuldigte 2 waren insofern familiär verbunden, als die Schwester von G.________ die Stiefmutter des Beschuldigten 2 war. G.________ und der Beschuldigte 2 pflegten ein enges Verhältnis (gemäss dem Beschuldigten 2 sei G.________ wie eine Mutter für ihn gewesen, pag. 153, Z. 36 f.), wobei sich der Beschuldigte 2 auch um die finanziellen Angelegenheiten von G.________ kümmerte. G.________ wollte ihre Miteigentumsanteile an den erwähnten Grundstücken ver- kaufen und damit vorab eine Darlehensschuld gegenüber der H.________(Aktiengesellschaft) begleichen. Der Verkauf an die H.________(Aktiengesellschaft) zum Kaufpreis von CHF 2 Mio. wurde Ende 2015 beschlossen und der Beschuldigte 2 beauftragte in der Folge den Beschuldigten 1 mit der Ausarbeitung eines Entwurfs des Kaufvertrags. Ein (soweit ersichtlich) ers- ter Entwurf wurde am 5. Juli 2016 erstellt, zwei weitere wurden am 19. September 2016 erstellt. Der Beschuldigte 1 holte im September 2016 zudem bei den übrigen Miteigentümern der fraglichen Grundstücke Erklärungen ein, wonach diese auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht verzichten. Am 24. Oktober 2016 verurkundete der Beschuldigte 1 einen Kaufvertrag zwischen G.________ und der H.________(Aktiengesellschaft), handelnd durch den Be- schuldigten 2, betreffend die erwähnten Miteigentumsanteile, der von den Ver- tragsparteien persönlich unterzeichnet wurde (Urschrift Nr. ________, pag. 136 ff.). G.________ befand sich zu diesem Zeitpunkt seit einer Woche im I.________ (Spi- tal), nachdem sie mehrfach gestürzt war, und hatte soeben die Diagnose erhalten, dass sie an einem fortgeschrittenen Hirntumor leide. Aufgrund der Pflegedokumen- tation, der Aussagen von J.________ – der Tochter von G.________, die bei der Verurkundung zugegen war – sowie der Aussagen der ebenfalls anwesenden Be- schuldigten ist erstellt, dass G.________ zwar gesundheitlich angeschlagen, aber voll handlungsfähig war. Der erwähnte Kaufvertrag vom 24. Oktober 2016 sah für den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft ________ einen Kaufpreis von CHF 1,75 Mio. und für den Mitei- gentumsanteil an der Einstellhalle ________ einen Kaufpreis von CHF 250'000.00 vor. Der Kaufpreis betrug damit insgesamt CHF 2 Mio. Zur Tilgung dieses Kauf- preises wurden unter anderem verschiedene Schuldübernahmen sowie insbeson- dere die Verrechnung mit dem erwähnten Darlehen von G.________ gegenüber der H.________(Aktiengesellschaft) vereinbart. Gemäss seinen Aussagen gegenüber der Vorinstanz (pag. 493, Z. 3 ff.) realisierte der Beschuldigte 1 beim Vorlesen des Vertrages, dass aufgrund der Baurechtssi- tuation noch Vorkaufsrechte der baurechtsbelasteten Grundstückseigentümer am Grundstück ________ bestanden, und machte die Vertragsparteien darauf auf- merksam. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung korrigierte er diese Aussagen dahingehend, dass ihm das Problem bereits vorher bewusst gewesen sei, er jedoch bei der Verurkundung festgestellt habe, dass die Verzichtserklärung 6 nicht vorliege (pag. 628, Z. 6 ff.), was jedoch für die Beurteilung letztlich ohne Be- lang ist. Man verblieb jedenfalls so, dass der Kaufvertrag wie vorbereitet unter- schrieben, jedoch nicht für den Drittverkehr freigegeben werde, damit der Beschul- digte 1 Abklärungen tätigen und gegebenenfalls noch Änderungen vorgenommen werden konnten. Im Hinblick auf allfällige Änderungen unterzeichnete G.________ eine vom Beschuldigten 1 vorbereitete Spezialvollmacht zugunsten der Angestell- ten K.________. Diese Vollmacht war vom Beschuldigten 1 für eine allfällige späte- re Verurkundung des Kaufvertrags vorbereitet worden, da er nicht sicher wusste, ob diese anlässlich der Besprechung im Spital stattfinden würde. Nach dem Wort- laut berechtigt diese Vollmacht zum Abschluss eines Kaufvertrags sowie weiteren Vorkehren oder Rechtshandlungen, die die richtige Durchführung dieses Geschäfts mit sich bringen, die damit zusammenhängen oder als im Interesse der Vollmacht- geberin gelegen erachtet werden. Der Beschuldigte 2 sollte in der Folge versuchen, die Vorkaufsberechtigten dazu zu bewegen, auf ihr Vorkaufsrecht zu verzichten, was aber nicht klappte, da der Straf- kläger zuerst Unterlagen verlangte und die andere Grundeigentümerin nicht auf die Anfrage des Beschuldigten 2 reagierte. Der Beschuldigte 1 tätigte seinerseits wei- tere Abklärungen zum Vorkaufsrecht und meinte herausgefunden zu haben, dass bei einer Schenkung kein solches ausgeübt werden könne, weswegen er einen neuen Vertrag entwarf und mit dem Beschuldigten 2 besprach. Am 10. November 2016 wurde vom Beschuldigten 1 ein zweiter Vertrag verurkun- det, der nunmehr als "Kaufvertrag, Schenkungsvertrag" betitelt war und anstelle von G.________ durch die Notariatsangestellte K.________ unterzeichnet wurde (Urschrift Nr. ________, pag. 26 ff.). Der Kaufvertrag vom 24. Oktober 2016 (Ur- schrift Nr. ________) wurde gleichzeitig aufgehoben. Gemäss dem neuen Vertrag schenkte G.________ der H.________(Aktiengesellschaft) ihren Miteigentumsan- teil an der Einstellhalle ________. Im Gegenzug übernahm die H.________(Aktiengesellschaft) die darauf lastenden Schuldbriefe zur titelsgemäs- sen Verzinsung und Abzahlung bzw. die durch diese Schuldbriefe sichergestellte Hypothek. Der Miteigentumsanteil an der Liegenschaft ________ wurde nunmehr zum Preis von CHF 2 Mio. an die H.________(Aktiengesellschaft) verkauft, wobei zur Tilgung dieses Kaufpreises wiederum unter anderem verschiedene Schuldü- bernahmen sowie insbesondere die Verrechnung mit dem erwähnten Darlehen von G.________ gegenüber der H.________(Aktiengesellschaft) vereinbart wurden. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit zufolge des sich verschlechternden Zustandes von G.________ wurden die Änderungen nicht mehr mit dieser besprochen und kurzfristig der Verurkundungstermin vom 10. November 2016 vereinbart. Am 11. November 2016 verstarb G.________ Nach gleichentags erfolgter Anmeldung des Vertrags vom 10. November 2016 meldete das Grundbuchamt L.________ die Handänderung dem Strafkläger sowie den anderen Vorkaufsberechtigten. Der Strafkläger übte in der Folge sein Vor- kaufsrecht auch tatsächlich aus. Diese Angelegenheit wurde unter den Parteien in- dessen geregelt. 7 Betreffend die Beweggründe des Beschuldigten 2 ist davon auszugehen, dass die- ser als Vertrauensperson für G.________ eine finanzielle Pendenz erledigen woll- te. Dabei ging es stets um den Übertrag der beiden Liegenschaften für CHF 2 Mio. Der Beschuldigte 2 wollte dabei das Vorkaufsrecht um jeden Preis verhindern, überliess das Rechtliche dabei jedoch dem Beschuldigten 1. Davon, dass G.________ der H.________(Aktiengesellschaft) etwas hätte schenken oder diese sonst wie hätte begünstigen wollen, war zu keinem Zeitpunkt die Rede. Für den Beschuldigen 1 war für die Übertragung der beiden Liegenschaften ledig- lich der Gesamtkaufpreis relevant. Wie der Vertrag bezeichnet wurde, spielte sei- ner Ansicht nach keine Rolle und hatte keinen Einfluss auf den Parteiwillen. Den Vertragsparteien war die Form der Verträge aus seiner Sicht egal. Aus diesem Grund erachtete er die Vollmacht, die für die Beurkundung eines Kaufvertrags aus- gestellt worden war, auch für die Beurkundung eines Kauf-/Schenkungsvertrags als zulässig. Die Variante einer Schenkung wurde gemäss seinen Angaben aufgrund der materiellen Rechtswirkungen gewählt. Dass G.________ jemanden hätte be- günstigen wollen, behauptet auch der Beschuldigte 1 nicht. Auch aus seiner Sicht war nur das Paket von CHF 2 Mio. relevant für den Parteiwillen. Auch die Tochter von G.________ äusserte im Ergebnis die Meinung, für ihre Mut- ter sei alleine relevant gewesen, ob sie CHF 2 Mio. erhalten würde. Ihre Mutter ha- be jedoch niemanden mit einer Schenkung begünstigen wollen. Aufgrund des Beweisverfahrens ist erstellt, dass G.________ bezüglich der Ein- stellhalle ________ keinen Schenkungswillen hatte. Sie wollte die Liegenschaft sowie die Einstellhalle zum Preis von insgesamt CHF 2 Mio. verkaufen. Dabei mag G.________ vielleicht indirekt auch den Willen gehabt haben, das Vorkaufsrecht des Strafklägers und der weiteren Vorkaufsberechtigten auszuschalten, was aber mit dem Willen, ein Grundstück (teilweise) zu verschenken, nicht gleichzusetzen ist. Beiden Beschuldigten war klar, dass G.________ niemanden mit der Schenkung des Miteigentumsanteils an der Einstellhalle ________ begünstigen wollte. Die Ver- tragsart wurde ausschliesslich deshalb gewählt, weil man dachte, das Vorkaufs- recht der baurechtsbelasteten Grundeigentümer umgehen zu können resp. dieses damit nicht auszulösen, was jedoch aufgrund des Telefongesprächs des Beschul- digten 2 mit dem Strafkläger befürchtet werden musste. G.________ bekam das Ganze aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mit, für sie war jedoch wichtig, dass sie für die Grundstücke CHF 2 Mio. erhält und die Grundstücke an die H.________(Aktiengesellschaft) gehen. Die rechtliche Ausgestaltung spielte für sie keine Rolle. III. Rechtliche Würdigung 8 8. Theoretische Grundlagen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen betreffend den Tatbestand der Urkun- denfälschung im Amt kann vorab integral auf die nachstehend zitierten, allgemei- nen und korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 549 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 2. Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) Strafbar gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkun- den, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Ab- schrift beglaubigen (Abs. 2). 2.1. Geschütztes Rechtsgut Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Dane- ben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Daneben schützt die Bestimmung zusätzlich das besondere Vertrauen, das die Öffentlichkeit den Amtshand- lungen des Staates entgegenbringt und ebenso das Interesse des Staates an einer zuverlässigen Amtsführung seiner Beamten, mithin das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Beamten und die Amts- pflichttreue (BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 317 N 1). 2.2. Täterkreis und Teilnahme Der Tatbestand richtet sich gegen Beamte bzw. Angestellte der öffentlichen Verwaltung und der Ge- richte (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB) sowie gegen Personen öffentlichen Glaubens, namentlich Notare. Nach der Rechtsprechung muss der Beamte nicht kraft seines Amtes gehandelt haben. Es genügt, dass er zur Begehung der Urkundenfälschung seine Amtspflicht missbraucht. Zwischen der von ihm begangenen Fälschung und seinem Amt muss immerhin ein enger Zusammenhang bestehen. Nicht erforderlich ist, dass die Herstellung oder Abänderung der Urkunde normalerweise zum Aufgabenbe- reich des Täters gehört (vgl. BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 317 N 2). […] 2.3. Tatobjekt Das Tatobjekt von Art. 317 StGB ist eine Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB. Der Tatbestand setzt keine öffentliche Urkunde voraus (BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 317 N 3). […] 2.4. Tathandlung Als Tathandlung nennt das Gesetz das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache, namentlich das Beglaubigen einer falschen Unterschrift, eines falschen Handzeichens oder einer un- richtigen Abschrift (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Diese Tathandlungen stimmen mit den in Art. 251 StGB umschriebenen Begehungsformen überein. Vorliegend kommt eine Falschbeurkundung in Be- tracht. Erforderlich ist mithin, dass der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Im Rahmen von Art. 317 StGB kommen als besondere Garantie für die Wahrheit der Erklärung, sofern es sich jedenfalls um öffentliche Ur- kunden handelt, vor allem die gesteigerten Anforderungen in Betracht, welche die Glaubwürdigkeit ei- 9 ner öffentlichen Urkunde sicherstellen sollen. Dabei ist auf die Urkunde abzustellen, nicht auf den Umstand, dass sie durch einen Beamten ausgestellt wurde. Diesem kommt nicht schon von vornher- ein aufgrund seiner amtlichen Stellung erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Die Urkunde ist wahr, wenn der Urkundeninhalt mit der aufgrund anerkannter juristischer Methode für die Tatsachen- und Rechtsfin- dung gewonnenen Überzeugung der Urkundsperson über das Vorhandensein und die rechtliche Zulässigkeit bestimmter juristischer Tatsachen übereinstimmt. Die Urkundsperson trifft insofern eine Ermittlungspflicht. Bei Prüfungshandlungen gilt die Vornahme der ordnungsgemässen Untersuchung als mitbeurkundet (BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 317 N 5). Erhöhte Glaubwürdigkeit kommt namentlich öffentlichen Urkunden zu. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB er- bringen diese für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ih- res Inhaltes nachgewiesen wird. Die verstärkte Beweiskraft von Art. 9 Abs. 1 ZGB beschränkt sich auf diejenigen Tatsachen, die in der öffentlichen Urkunde als richtig bescheinigt werden, mithin auf das, was der Notar kraft eigener Wahrnehmung festgestellt hat oder auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen verpflichtet ist, unabhängig davon, ob er im Einzelfall die Prüfung vorgenommen hat oder nicht. Was die Urkundsperson persönlich festzustellen hat, bestimmt im Wesentlichen das kantonale Recht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4). Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Notariatsgesetzes darf die Notarin oder der Notar nur Willenserklärungen und Tatsachen beurkunden, die sie oder er selbst vorschriftsgemäss wahrgenommen hat. Dabei trifft die Urkundsperson eine Abklärungspflicht, wenn sie sachlich begründete Zweifel daran hat, dass die Parteien ihre Erklärungen gemäss ihrem wirklichen Willen und Wissen abgeben (Urteil BGer 6B_794/2016 E. 1.4). Der Notar hat somit den wahren Parteiwillen zu beurkunden. Bei der Beurkundung von Willens- und Wissenserklärungen muss die Urkunde in erster Linie mit den Erklärungen der Urkundsparteien übereinstimmen. Der Notar hat die Parteien «zu klaren, vollständi- gen, wahrheitsgetreuen und widerspruchslosen Äusserungen» anzuhalten sowie angemessen zu be- fragen, um Gewähr dafür bieten zu können, dass die abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Parteiwillen entsprechen (ARON PFAMMATTER in: Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, 2009, Art. 34 N 13). Über die blosse Tatsache der Abgabe der Erklärung hinaus erstreckt sich die Wahrheitspflicht jedoch in beschränktem Masse auch auf den Inhalt der Erklärung. Weiss der Notar nämlich, dass die Er- klärung unwahr ist oder hätte er dies aus begründetem Anlass erkennen müssen, darf er die Er- klärung nicht beurkunden. Hat der Notar den Verdacht, dass die Erklärung nicht der Wahrheit ent- spricht, muss er die Parteien kraft seiner Rechtsbelehrungspflicht (Art. 35 des Notariatsgesetzes) auf die rechtlichen Folgen unwahrer Erklärungen hinweisen und darf, falls der Verdacht auch nach weite- ren Abklärungen bestehen bleibt, nicht zur Beurkundung schreiten (PFAMMATTER, a.a.O., Art. 34 N 14). Die Wahrheitspflicht bezüglich des Inhalts einer Erklärung kann indes nur sehr beschränkt gel- ten. Grundsätzlich darf der Notar nämlich davon ausgehen, dass die von den Parteien ihm gegenüber gemachten Angaben richtig sind, solange keine bestimmten Anhaltspunkte für das Gegenteil spre- chen (PFAMMATTER, a.a.O., Art. 34 N 15). […] 2.7. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich handelt etwa derje- nige Täter, der bewusst in seiner Eigenschaft als Beamter rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr in einer Schrift verurkundet, von der er weiss, dass sie zum Beweis jener Tatsachen geeignet oder [und] bestimmt ist (BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 317 N 18 mit Hinweis). Eine Vorteils- oder Schädi- 10 gungsabsicht ist nicht erforderlich. Grund hierfür bildet die besondere Vertrauensstellung der Beamten und Personen öffentlichen Glaubens, die strafrechtlichen Schutz beansprucht, auch wenn der Täter nicht mit besonderen Absichten handelt. Der Täter muss aber zur Täuschung im Rechtsverkehr han- deln, sonst fehlt die Beziehung zum eigentlich geschützten Rechtsgut. Die Täuschungsabsicht ergibt sich dabei daraus, dass der Täter die Urkunde als echt oder wahr verwenden will. Der täuschende Gebrauch der Urkunde liegt schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird. Dass eine Person durch die Verwendung des Dokuments tatsächlich getäuscht wird, ist nicht notwendig (BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 317 N 19). […] Ergänzend kann zur Beurkundungspflicht im Zusammenhang mit der Eigentums- übertragung an Grundstücken folgendes festgehalten werden. Kauf heisst jenes Geschäft, dessen wesentlicher Inhalt der Austausch von Sachen gegen Geld ist (BRÜCKNER/KUSTER, Die Grundstücksgeschäfte, 2. Auflage 2021, S. 471 N. 1878). In der Urkunde müssen die Hauptpunkte, nämlich das Grundstück und der Preis, angegeben werden, oder genauer: Zu beurkunden sind die überein- stimmenden Willensäusserungen der Parteien, das Grundstück gegen den Preis auszutauschen. Die öffentliche Kaufurkunde dokumentiert nicht die äusseren Fak- ten, sondern den Vertragswillen der Parteien. Die Urkunde ist vollständig und wahr, wenn sie den Parteiwillen so wiedergibt, wie er zur Zeit der Beurkundung vorhan- den ist. Dem Formzwang unterliegen diejenigen Punkte, die beim gesetzlichen Ver- tragstyp des Grundstückkaufs objektiv wesentlich sind (BRÜCKNER/KUSTER, a.a.O., S. 480 ff. N 1915 ff.). Beim Grundstückskaufvertrag gehören zum generell- abstrakten Mindestinhalt der öffentlichen Urkunde als typwesentliche Vertragspunk- te die Erklärung des Verkäufers, dem Käufer am Kaufobjekt das Eigentum am Kaufobjekt verschaffen zu wollen, sowie andererseits die Erklärung des Käufers, dem Käufer dafür einen bestimmten Kaufpreis zu zahlen (EICHENBERGER, Die Wahrheitspflicht der an der öffentlichen Beurkundung Beteiligten im Spannungsfeld zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht, S. 74 N 158). Schenkung heisst die unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswerts – von Rechten oder Geld – unter Lebenden, durch die der Beschenkte aus dem Vermö- gen der Schenkerin bereichert wird (BRÜCKNER/KUSTER, a.a.O., S. 496 N 1982). Reine Schenkungen erfolgen unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung des Beschen- kten. Soll der Beschenkte der Schenkerin eine Gegenleistung erbringen (z.B. Hy- pothekarschulden übernehmen), deren Wert geringer ist als der Wert des Schen- kungsobjekts, dann spricht man von gemischter Schenkung (BRÜCKNER/KUSTER, a.a.O., S. 499 N 1997, m.H.). Der Abschluss des Grundstücksschenkungsvertrags bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Der Formzwang erstreckt sich auf das Grundstück und den Schenkungswillen, bei gemischten und auflagen- beschwerten Schenkungen auch auf die vom Beschenkten zu übernehmenden Schulden oder neu einzugehenden Pflichten (BRÜCKNER/KUSTER, a.a.O., S. 500 N 2002). Weitergehend kann auch hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 545 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11 9. Subsumtion 9.1 Beschuldigter 1 9.1.1 Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz zunächst korrekt fest, der Beschuldigte 1 habe den Vertrag vom 10. November 2016 in seiner Kerntätigkeit als Notar beur- kundet und damit in Ausübung seines Amtes gehandelt. Ebenfalls ohne Weiteres zutreffend ist die Feststellung, wonach es sich beim Kauf-/Schenkungsvertrag vom 10. November 2016 um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und 5 StGB handelt (vgl. auch Art. 23 des Notariatsgesetzes des Kantons Bern [BSG 169.11; nachfolgend Notariatsgesetz]; pag. 549 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Hinsichtlich der Tathandlung führte die Vorinstanz sodann was folgt aus (pag. 552 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend wurde im «(Kaufvertrag, Schenkungsvertrag)» vom 10.11.2016 einerseits die Schenkung von G.________ an die H.________(Aktiengesellschaft) des 1/4-Miteigentumsanteils am Grundstück ________ mit gleichzeitiger Schuldübernahme von CHF 65‘240.00 in Form von Schuldbriefen und andererseits der Verkauf des 1/4-Miteigentumsanteils am ________ für einen Kaufpreis von CHF 2 Mio. verurkundet. Der Beschuldigte als Notar verurkundete somit einerseits den Schenkungs- willen von G.________ in Bezug auf den 1/4-Miteigentumsanteil am Grundstück ________ als auch deren Willen zum Verkauf ihres 1/4-Miteigentumsanteil am ________. Wie bereits beweismässig festgestellt wurde, hatte G.________ allerdings keinen Schenkungswillen in Bezug auf den 1/4-Miteigentumsanteil am Grundstück ________. Indem der Beschuldigte 1 diesen Schenkungswillen als Notar beurkundete und indem der Beschuldigte 2 diesen Schenkungswillen durch seine eigene Unterschrift ebenfalls bestätigte und die Vollendung der Verurkundung erst mög- lich machte, obwohl beide wussten, dass keine Schenkungsabsicht bei G.________ bestand, wurde eine unwahre Tatsache beurkundet. Da der Kauf-/Schenkungsvertrag durch einen Notar verurkundet wurde, unterlag er der Prüfungspflicht des Notars als Urkundsperson. Dieser Prüfungspflicht ist der Beschuldigte 1 nicht nur nicht nachgekommen, sondern es war auch sein Vorschlag, mit der entspre- chenden Formulierung des Vertrags als Schenkung die Vorkaufsrechte des Privatklägers, von M.________ und von der N.________ (Stiftung) zu umgehen. […] Die Verteidiger wenden hiergegen ein, dass es sich bei der Schenkung um einen reinen Nebenpunkt handle, der für G.________ irrelevant gewesen sei. Für sie sei nur die Handänderung der beiden Lie- genschaften gemeinsam für CHF 2 Mio. relevant gewesen. Der Parteiwillen sei gewahrt, da das End- ergebnis mit dem Parteiwillen übereinstimme (p. 497-500). Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR sei bei der Be- urteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht werde, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Es sei also nicht relevant wie der Vertrag genannt werde (p. 499 f.). Es mag zwar zutreffen, dass dem Beschuldigten 2 und indirekt G.________ egal war, wie der Hand- änderungsvertrag rechtlich aussehen sollte und für diese einzig der Kaufpreis relevant war und somit nur dieser den Parteiwillen darstellen würde. Allerdings wollten sie beide, oder zumindest der Be- schuldigte 2, unbedingt allfällige Vorkaufsrechte verhindern. Damit räumt die Verteidigung allerdings auch gleich selber ein, dass insgesamt und damit auch für den 1/4-Miteigentumsanteil am Grundstück 12 ________ kein Schenkungswille bestand, sondern es sich letztlich um einen einzelnen Kaufvertrag handelte, der beide Liegenschaften umfasste. Es ist jedoch zu beachten, dass die objektiv «wesentli- chen Punkte» bei den gesetzlich geregelten Vertragstypen in der Legaldefinition enthalten sind (BSK OR-ZELLWEGER-GUTKNECHT, 7. Aufl. 2019, Art. 1 N 23), nämlich in Art. 184 OR die wesentlichen Ele- mente für den Kauf: Die Übergabe des Kaufgegenstands, die Eigentumsverschaffung und die Kauf- preiszahlung; und in Art. 239 OR die wesentlichen Elemente für die Schenkung: Eine Zuwendung oh- ne entsprechende Gegenleistung. Diese «Essentialia negotii» für die Schenkung waren nun neu auch im Vertrag vom 10.11.2016 ent- halten und umschrieben. Auch wenn es sich bei der «Schenkung» aufgrund der Schuldübernahme schlussendlich um eine gemischte Schenkung handelte, so ändert dies nichts an diesem Ergebnis. Es hat nämlich eine Änderung der wesentlichen Elemente des Vertrages im Vergleich zum Vertrag vom 24.10.2016 gegeben. Für einen Nichtjuristen mag diese andere Bezeichnung zwar auf den ersten Blick keine Änderung darstellen. Anders als die Beschuldigten dies aber darstellen, handelte es sich jedoch nicht nur um eine rein formelle Änderung, eine reine Änderung der Bezeichnung. Die Ände- rung sollte, wie dies auch der Beschuldigte 1 explizit ausführte, materiellrechtliche Folgen (p. 133 f. Z. 237-245) auf Drittpersonen bewirken. Aus diesem Grund war das Konstrukt ja vom Beschuldigten 1 ersonnen worden. Die Bezeichnung als Schenkungsvertrag war somit für die Parteien relevant. Da kein Schenkungswille bestand, haben die Parteien die Schenkung simuliert. Sie entsprach nicht dem wirklichen Willen der Parteien. Hätte es sich nur um eine falsche Bezeichnung ohne jegliche materiellrechtliche Wirkungen gehan- delt, wäre mit Blick auf das Rechtsgut hingegen durchaus zu prüfen gewesen, ob es sich um eine strafrechtlich relevante Unwahrheit handelt. Dies liegt nun aber gerade nicht vor. Es ist auch nicht einzusehen, was die Verteidiger mit dem Argument, dass es sich nicht um ein limi- tiertes Vorkaufsrecht gehandelt habe und G.________ ihr Geld somit auch bei Ausübung des Vor- kaufsrechts erhalten hätte (p. 499 f.), ableiten wollen. Dies spricht dafür, dass G.________ über kei- nerlei Begünstigungsabsicht verfügte, wollte sie doch einzig die CHF 2 Mio. Kaufpreis. Es hat aus ih- rer Sicht also gar keinen Grund für eine Änderung des Kaufvertrags vom 24.10.2016 gegeben. Umso weniger durfte in ihre Vollmacht vom 24.10.2016 ein Schenkungswille interpretiert werden. Anders als die Verteidigung des Beschuldigten 2 meint (p. 500), spielt es vorliegend keine Rolle, ob die Umgehung des Vorkaufsrechts auch tatsächlich Erfolg hatte bzw. dass es sich um einen untaugli- chen Versuch gehandelt hätte, das Vorkaufsrecht zu umgehen. Der Vorwurf der Falschbeurkundung liegt darin, dass nicht der richtige Parteiwillen beurkundet wurde und nicht darin, ein Vorkaufsrecht tatsächlich umgangen zu haben. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 wendet weiter ein, dass es sich höchstens um eine blosse schriftliche Lüge handle (p. 500). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entge- genbringt (BGE 132 IV 12 E. 8.1). Eine öffentliche Urkunde, und darum handelt es sich bei einem von einem Notar beurkundeten Handänderungsvertrag (vgl. Art. 23 Notariatsgesetz), hat eine besondere Überzeugungskraft (vgl. BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 69). So verhält es sich auch hier. Dabei ist auch nicht relevant, dass es keinen objektiven Preis eines Grundstücks gebe und die Opti- mierung des Kaufpreises zur Steuerplanung zulässig sei (p. 498) bzw. es üblich sei, dass teilweise Liegenschaften zu einem zu tiefen Preis verkauft würden (p. 500). Es ist zwar sicher so, dass bei der Bewertung von Liegenschaften den Parteien ein gewisser Spielraum, eine Grauzone, bleibt in Bezug 13 auf die genaue Festsetzung von Kaufpreisen in einem Vertrag und nicht jede kleine Erhöhung oder Absenkung dieses Preises eine Unwahrheit darstellt. Dies bedeutet aber nicht, dass es zulässig wäre eine Schenkung zu verurkunden, wenn sämtlichen Beteiligten klar ist, dass keine Schenkungsabsicht besteht. Auch die Steuerbehörden akzeptieren im Übrigen nicht völlig willkürlich gewählte Beträge als Verkaufspreis. So kommt beispielsweise dem unter den Vertragsparteien vereinbarten Preis in steuer- rechtlicher Hinsicht keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zu, wenn der Unterschied zwischen dem Verkehrswert und dem vereinbarten Kaufpreis mindestens 25% (des Verkehrswerts) beträgt und aus- serdem zwischen den Vertragsparteien eine besondere Beziehung besteht (vgl. Urteil BGer 2C_714/2019 E. 5.1.3). Die Kammer schliesst sich diesen Überlegungen mit folgenden Ergänzungen und Präzisierungen an: Tatsächlich war von Anfang an klar, was die Vertragsparteien wollten: Übertragung des Eigentums an den beiden Miteigentumsanteilen an den Grundstücken ________ und ________ von G.________ an die H.________(Aktiengesellschaft) gegen Bezahlung von CHF 2 Mio. Dies deckt sich mit dem im Dezember 2015 an der Generalversammlung der H.________(Aktiengesellschaft) gefassten Beschluss (pag. 453) und ergibt sich bereits aus den Vertragsentwürfen vom 5. Juli 2016 (pag. 294) und 19. September 2016 (pag. 251, 267), in denen ein Gesamtpreis von CHF 2 Mio. für beide Anteile (ohne Aufsplittung des Kaufpreises) aufgeführt ist. Auch der erste verurkundete (und später aufgehobene) Vertrag vom 24. Oktober 2016 (pag. 144) sah ein Entgelt für die beiden Miteigentumsanteile von insgesamt CHF 2 Mio. vor, wobei der Kaufpreis gemäss Ankündigung des Beschuldigten 1 vom 5. Juli 2016 (pag. 284) im Hinblick auf die Vorkaufsrechte der Miteigentümer auf die beiden Anteile aufgeteilt wurde (CHF 1.75 Mio. für den Anteil am Grunds- tück ________ und CHF 250'000.00 für den Anteil am Grundstück ________). Dies entspricht einem klassischen Kaufvertrag (vgl. vorstehend Ziff. 8): Verschaf- fung des Eigentums am Kaufobjekt (zwei Miteigentumsanteile an zwei Grundstü- cken) gegen Bezahlung eines bestimmten Kaufpreises (CHF 2 Mio). Im ersten Ver- trag vom 16. Oktober 2016 wurden in der Folge auch genau diese objektiv wesent- lichen Vertragspunkte verurkundet. Der in der Urkunde festgehaltene erklärte Wille entspricht dem wahren, inneren Willen der Vertragsparteien. In der öffentlichen Urkunde "(Kaufvertrag, Schenkungsvertrag)" vom 16. November 2016 hat der Beschuldigte 1 auf Seite 9 des Vertrages schliesslich im Einzelnen folgendes verurkundet (pag. 34): "II. Schenkungsvertrag 1. Schenkung Frau G.________ schenkt der H.________(Aktiengesellschaft) ihren […] 1/4-Miteigentumsanteil am Grundstück ________. Die Beschenkte nimmt diese Schenkung dankend an. 2. Schuldübernahme […] III. Kaufvertrag 1. Kaufvertrag Frau G.________ verkauft der H.________(Aktiengesellschaft) ihren 1/4-Miteigentumsanteil am Grundstück ________. Den Kaufpreis haben die Parteien festgesetzt auf Fr. 2'000.000.-- 14 (in Worten Franken zwei Millionen) Dieser Kaufpreis wird wie folgt getilgt: 1.1 Schuldübernahme […]" Auch dieser zweite, definitive Vertrag beinhaltet somit "unter dem Strich" ein Ent- gelt für die beiden Miteigentumsanteile von insgesamt CHF 2 Mio. Insoweit sind die Ausführungen der Verteidigung, wonach der ursprüngliche Konsens der Vertrags- parteien, also Eigentumsübertragung gegen Bezahlung von insgesamt CHF 2 Mio., unverändert geblieben ist und für diese mit der angepassten Vertragsgestaltung im Ergebnis das gleiche Resultat vorlag, zutreffend. Verurkundet worden ist indessen neben dem Willen, den Miteigentumsanteil am Grundstück ________ zu verkaufen, auch der Wille von G.________, den Mitei- gentumsanteil am Grundstück ________ der Vertragspartnerin zu schenken. Hin- tergrund dieser Vertragsgestaltung war bekanntlich das Ziel, das Vorkaufsrecht der Eigentümer des baurechtsbelasteten Grundstücks zu umgehen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Verteidigung aufgrund des Beweiser- gebnisses auch nach Auffassung der Kammer zutreffend darauf hinweist, dass sich die Vertragsparteien nicht im Einzelnen für die Gestaltung des Vertrages interes- sierten und damit insbesondere auch nicht für die konkrete Aufteilung des Kauf- preises von CHF 2 Mio. auf die beiden Miteigentumsanteile, solange ihr oben be- schriebener Wille im Ergebnis umgesetzt wird. Die Variante mit der Schenkung war zudem nach dem Auftauchen der entsprechenden Problematik insofern vom Willen des Beschuldigten 2 getragen, als dieser mit der angepassten Vertragsgestaltung das Vorkaufsrecht der Baurechtsgeber ausschalten wollte. Schliesslich kann ge- stützt auf das Beweisverfahren in der Tat davon ausgegangen werden, dass dies auch dem mutmasslichen Willen von G.________ entsprochen und sie, hätte man sie dazu noch befragen können, der Lösung gemäss Vertrag vom 10. November 2016 wohl zugestimmt hätte. Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist dies jedoch letztlich nicht entscheidend. Zwar hätte selbst im Falle der Zustimmung von G.________ die ver- urkundete Willenserklärung dem geäusserten Willen der Vertragsparteien entspro- chen. Der geäusserte Wille hätte aber nach dem Gesagten nicht dem wahren, in- neren Willen der Vertragsparteien entsprochen. Es wurde nämlich der Wille, der H.________(Aktiengesellschaft) den Miteigentumsanteil am Grundstück ________ zu schenken, nur geäussert, um das Vorkaufsrecht zu umgehen. Eine Schenkung resp. eine unentgeltliche Zuwendung oder eine Bereicherung der H.________(Aktiengesellschaft) aus dem Vermögen von G.________ liegt aber in Tat und Wahrheit nicht vor und war auch nie gewollt. Die Gegenleistung für die (teilweise) unentgeltliche Übertragung des einen Miteigentumsanteils wurde im Rahmen der entgeltlichen Übertragung des anderen Miteigentumsanteils erbracht. G.________ hat damit im Ergebnis nichts verschenkt. Der Beschuldigte 1 führte im Rahmen seiner oberinstanzlichen Einvernahme anschaulich selber aus, man habe per Saldo «kes Füfi gschänkt» (pag. 629, Z. 5 f.). Ein Schenkungs- oder Zuwen- dungswille lag bei G.________ zu keiner Zeit vor. Sie wollte die beiden Miteigen- tumsanteile wie gezeigt von Anfang an für CHF 2 Mio. verkaufen und ihr wirklicher 15 Wille war stets, die von ihr wertmässig als angemessen erachtete Gegenleistung von CHF 2 Mio. für die Übertragung der beiden Miteigentumsanteile an den Grund- stücken zu erhalten. Die in der Urkunde festgehaltene Willensäusserung "Frau G.________ schenkt der H.________(Aktiengesellschaft)…" entspricht daher nicht dem wahren, inneren Willen und ist somit unwahr. Sie gibt den Vertragswillen, wie er zur Zeit der Beurkundung vorlag, nicht korrekt wieder. Der wahre Wille war, im Vertrag "Schenkung" zu schreiben, damit das Vorkaufsrecht umgangen werden kann. Am Gesagten ändert nichts, dass sich der Konsens der Vertragsparteien im Ergeb- nis nicht veränderte und sie subjektiv der Vertragsgestaltung keine grosse Bedeu- tung zumassen. Denn die Beurkundungspflicht umfasst nicht nur die subjektiv we- sentlichen Vertragspunkte, sondern erstreckt sich insbesondere und vorab auf die objektiv wesentlichen Vertragspunkte und zwar unabhängig davon, wie wichtig die- se den Vertragsparteien subjektiv sein mögen. Sie umfasst somit bei einer Schen- kung wie ausgeführt die Nennung des Grundstücks und den Schenkungswillen. Nur das Vorliegen eines Zuwendungswillens macht das Rechtsgeschäft zu einer gemischten Schenkung, andernfalls liegt ein Kaufvertrag vor. Insofern zielt der Einwand der Verteidigung, die Essentialia seien lediglich gewesen, dass die beiden Miteigentumsanteile für CHF 2 Mio. ins Eigentum der H.________(Aktiengesellschaft) übergehen, ins Leere. Dies gilt auch für den Ein- wand, man müsse den Vertrag als zusammengesetztes Resultat anschauen. Mit der Schenkung wurde ein objektiv notwendiger, vertragstypischer Punkt verurkun- det, der in Tat und Wahrheit nicht dem wahren Willen der Vertragsparteien ent- sprach, jedoch materiell-rechtliche Folgen für Drittpersonen zeitigte. Damit kann auch nicht von einer blossen Änderung der Bezeichnung die Rede sein. Es wurde ein anderes Rechtsgeschäft resp. eine andere Willenserklärung verurkundet als diejenige, die dem wahren Willen der Vertragsparteien entsprach. Aus dem Gesag- ten ergibt sich zudem ohne Weiteres, dass es sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht um eine Prämisse der Anklageschrift handelt, dass für die Ver- tragsparteien entscheidend gewesen wäre, dass für beide Miteigentumsanteile je einzeln ein Gegenwert festgelegt wird. Entscheidend ist, dass der in der Urkunde festgehaltene erklärte Wille nicht dem wahren Parteiwillen entsprach. Die Lösung, im Vertrag "Schenkung" zu schreiben, hätte im Übrigen wie bereits erwähnt wohl tatsächlich dem Willen von G.________ entsprochen, wenn damit das Vorkaufs- recht umgangen werden kann und solange sie den gleichen Kaufpreis erhält – G.________ hatte aber nie den wirklichen Willen, eine unentgeltliche Zuwendung zu tätigen, und trotzdem steht genau das in der Urkunde. Festzuhalten ist schliess- lich, dass auch der Hinweis der Verteidigung auf BGE 120 IV 29 fehl geht, zumal es dort um einen einfach-schriftlichen Vertrag und eben gerade nicht um eine öf- fentliche Urkunde ging. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschuldigte 1 ein Rechtsgeschäft verurkundet hat, das zwar im Ergebnis das bewirkte, was die Vertragsparteien da- mit von Anfang an erreichen wollten (Übertragung der beiden Miteigentumsanteile gegen Bezahlung von CHF 2 Mio). Er verurkundete jedoch zusätzlich einen Schen- kungswillen der Verkäuferin, der lediglich dazu diente, das Vorkaufsrecht des Strafklägers zu umgehen, und nicht tatsächlich eine unentgeltliche Zuwendung an 16 die Käuferin bezweckte. Die Urkunde gibt damit eine Willensäusserung wieder, die nicht dem wahren, inneren Willen der Vertragsparteien entspricht. Der Beschuldigte beurkundete damit eine unwahre Tatsache und erfüllt somit den objektiven Tatbe- stand von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB. 9.1.2 Subjektiver Tatbestand Auf der subjektiven Seite hält die Kammer fest, dass es der Absicht des Beschul- digten 1 entsprach, die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Strafkläger zu umgehen, gab er doch oberinstanzlich zu Protokoll, es sei richtig, dass man aus diesem Grund die Schenkungsabsicht so beurkundet habe (pag. 628, Z. 41 f.). Der Beschuldigte 1 wusste zudem, dass bei G.________ zu keinem Zeitpunkt ein Schenkungs- oder eben ein Zuwendungswille vorlag, zumal er im Berufungsverfah- ren – wie bereits erwähnt – zu Protokoll gab, man habe im Ergebnis «kes Füfi gschänkt» (pag. 629, Z. 5 f.). Die Beurkundung erfolgte im Wissen darum, dass sei- tens der Verkäuferin G.________ kein Schenkungswille vorlag und somit die verur- kundete Willensäusserung von wirklichen Willen abwich; der Beschuldigte 1 han- delte mithin wissentlich und willentlich. Auch der subjektive Tatbestand ist damit er- füllt. 9.1.3 Fazit Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe, die einer Verurteilung entge- genstehen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Beschuldigte 1 ist ent- sprechend der Urkundenfälschung im Amt, begangen am 10. November 2016 in O.________, schuldig zu erklären. 9.2 Beschuldigter 2 9.2.1 Objektiver Tatbestand Was den Beschuldigten 2 betrifft, so ist vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach gemäss Art. 26 StGB Straftatbestände, die Son- derdelikte betreffen, auch auf den Teilnehmer (sog. «Extraneus») Anwendung fin- den, die Strafe jedoch zu mildern ist. Der Beschuldigte 2 kommt damit als Teilneh- mer gemäss Art. 317 StGB in Frage (pag. 550, S. 28 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Zur konkreten Beteiligung des Beschuldigten 2 hielt die Vorinstanz sodann fest, er sei mit dem Vorschlag, mit der entsprechenden Formulierung des Vertrags als Schenkung die Vorkaufsrechte des Strafklägers zu umgehen, einver- standen gewesen und habe diesen Vertrag unterzeichnet. Er sei damit nicht nur Gehilfe gemäss Art. 25 StGB gewesen, zumal ohne seinen Tatbeitrag die Verwirk- lichung des Delikts gar nicht möglich gewesen wäre, da der Vertrag nicht hätte ver- urkundet werden können. Er sei als Mittäter zu qualifizieren (pag. 552, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch nach Überzeugung der Kammer erfüllt der Beschuldigte 2 den objektiven Tatbestand von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, indem er den Vertrag vom 10. No- vember 2016 mitunterzeichnete und damit sein Einverständnis zur Beurkundung gab. Sein Beitrag zur Urkundenfälschung im Amt war demnach zweifellos da. Der Vertrag wäre nicht zustande gekommen, wenn der Beschuldigte 2 mit der neuen Version, nämlich dem gemischten Kauf-/Schenkungsvertrag, nicht einverstanden 17 gewesen und diesen nicht unterzeichnet hätte. Ob der Beschuldigte 2 dabei als Gehilfe oder als Mittäter handelte, kann – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden – an dieser Stelle offenbleiben. 9.2.2 Subjektiver Tatbestand Auf der subjektiven Seite steht sodann ausser Frage, dass beim Beschuldigten 2 das Bewusstsein, wonach G.________ keinen der Miteigentumsanteile an den Lie- genschaften verschenken wollte, vorhanden war. Der Beschuldigte 2 sprach im Rahmen seiner Einvernahmen nämlich stets von einem Kaufvertrag bzw. davon, dass G.________ die Liegenschaften für einen Gesamtpreis von CHF 2 Mio. an die H.________(Aktiengesellschaft) verkaufen wollte (vgl. bspw. pag. 158, Z. 210 f.; pag. 633, Z. 9 f.). Von einer Schenkung sprach er dagegen nie. Ebenfalls zutref- fend ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten 2 bewusst ge- wesen sei, dass eine Schenkung nur beurkundet wurde, um das Vorkaufsrecht des Strafklägers auszuhebeln, und dass dieser Vorgang auch materiell-rechtliche Wir- kungen entfalten würde (pag. 553, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Etwas Anderes wurde vom Beschuldigten 2 auch nie behauptet. 9.2.3 Zwischenfazit Der Beschuldigte 2 erfüllt demnach den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB. Gründe, die die Tat rechtfertigen würden, sind – wie auch beim Beschuldigten 1 – vorliegend keine ersichtlich. 9.2.4 Schuldausschliessungsgründe Hinsichtlich der Schuld ist hingegen fraglich, ob beim Beschuldigten 2 das Be- wusstsein, etwas Unrechtes zu tun bzw. Unwahres beurkunden zu lassen, vorhan- den war, mithin, ob dieser sich der Rechtswidrigkeit der Handlung des Beschuldig- ten 1 bewusst war. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irr- tümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3 und 6B_811/2019 vom 15. September 2019 E. 2.3.2). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Emp- finden hat, etwas Unrechtes zu tun (vgl. BGE 130 IV 77 E. 2.4 S. 81 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2019 vom 11. Februar 2019 E. 2.1; 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.2; 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 5.4; 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3, je mit Hinweisen). Hält der Täter sein Verhalten bloss für nicht strafbar, erliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 21 Satz 2 StGB). Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, 18 er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3; BGE 129 IV 6 E. 4.1; BGE 121 IV 109 E. 5b; BGE 120 IV 208 E. 5b; 104 IV 217 E. 3a; BGE 99 IV 249 E. 1; BGE 98 IV 293 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 6B_96/2018 vom 16. August 2018 E. 2.4.2 und 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.1, nicht publ. in BGE 143 IV 425; je mit Hinweisen). Wo sich ein Rechtsunkundiger auf die Beratung durch eine rechtskundige Person, insbe- sondere auf einen Anwalt verlässt, gilt ein Rechtsirrtum nur dann als unvermeidbar, wenn die Auskunft sich auf eine komplexe Rechtsfrage bezieht und die Prüfung lü- ckenlos gewesen ist (BGE 129 IV 6 E. 4; BGE 121 IV 109 E. 5b; Urteil des Bun- desgerichts 6B_460/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 3.4). Bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschuldigte 2, er habe sich überlegt, dass er dem Strafkläger ja gar nicht schaden könne. Nie im Traum hätte er gedacht, dass er vor dem Staatsanwalt sitzen würde, denn sonst hätte er ganz anders gehandelt (pag. 156, Z. 148 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung gab der Beschuldigte auf Frage, was seine Reaktion auf den Vorschlag des Beschuldigten 1 mit der Schenkung gewesen sei, zu Protokoll, er [der Be- schuldigte 2] sei erfreut gewesen, dass es einen legalen Weg gebe, um das Vor- kaufsrecht zu umgehen, sowohl im Interesse von G.________ als auch im Interes- se der H.________(Aktiengesellschaft) (pag. 633, Z. 1 f.). Der Beschuldigte 2 ging damit nach eigenen Angaben davon aus, dass auch der zweite Vertrag, mithin der Kauf-/ Schenkungsvertrag vom 10. November 2016, rechtmässig war, und erblickte in seinem Handeln, dem Mitunterzeichnen des Vertrages, kein Unrecht, was ange- sichts des Umstandes, dass betreffend die Übertragung der Miteigentumsanteile für die Vertragsparteien das gleiche Ergebnis resultierte, nachvollziehbar erscheint. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 2 sich bereits zu Beginn der Vertragsvorberei- tungen an einen Fachmann – nämlich an den Beschuldigten 1 als Notar – wandte und auf dessen Fachwissen vertraute. Der Lösungsvorschlag, das Vorkaufsrecht des Strafklägers mittels gemischtem Kauf-/Schenkungsvertrag auszuhebeln, kam denn auch vom Beschuldigten 1. Der Beschuldigte 2 führte oberinstanzlich aus, keine Bedenken gehabt zu haben, als ihm der Vorschlag des gemischten Vertrags unterbreitet worden sei, zumal er sich an einen Fachmann gewendet habe und so- mit davon ausgegangen sei, dieser sage ihm, was rechtens sei (pag. 633, Z. 5 f.). Weiter betonte der Beschuldigte 2, dass er nie zu etwas Illegalem «ja» gesagt hät- te. Wenn er jedoch zu einem Notar oder einem Anwalt gehe, gehe er nicht davon aus, dass ihm illegale Vorschläge gemacht würden. Aus dieser Sicht verstehe er nicht, weshalb er strafrechtlich verfolgt werde bzw. gar verurteilt worden sei (pag. 633, Z. 38 ff.). Diese Argumentation ist nachvollziehbar. Nach Auffassung der Kammer kann dem Beschuldigten 2 de facto nicht vorgeworfen werden, er hätte merken müssen, dass es sich bei der Beurkundung eines (nicht vorhandenen) Schenkungswillens um ei- ne strafbare Handlung im Sinne von Art. 317 Abs. 1 Ziff. 2 aStGB handelte, dies insbesondere, weil er sich für die doch komplexe Angelegenheit im Zusammen- hang mit dem Verkauf der Miteigentumsanteile an den Liegenschaften an einen Notar gewandt hatte. Der Beschuldigte 2 scheint zu keinem Zeitpunkt ein auch nur unbestimmtes Empfinden gehabt zu haben, wonach sein Verhalten Unrecht dar- 19 stellte, was angesichts der Tatsache, dass er sich voll und ganz auf den Rat des Beschuldigten 1 verliess, nicht weiter erstaunt. Zwar hielt das Bundesgericht wie- derholt fest, wenn Auskünfte bei einem Rechtsberater bzw. Anwalt eingeholt wür- den, gelte es zu berücksichtigen, dass sich der Täter auf dessen Auskunft nur ver- lassen könne, wenn diesem [dem Rechtsberater oder Anwalt] jener Sachverhalt zur Prüfung vorgelegen habe, der vom Täter nachher verwirklicht worden sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.2), was vorliegend der Fall war. Der Beschuldigte 2 durfte sich damit auf die Auskunft des Fachmanns in Person des Beschuldigten 1 verlassen. Dies gilt umso mehr, als die Problematik, die es zu lösen galt, komplex sowie für einen Laien in der Tat schwierig einzuord- nen ist und zudem der Lösungsvorschlag vom Fachmann selber stammte, der im Wissen um seine Amtspflichten bereit war, diesen zur verurkunden und dem Grundbuchamt anzumelden. Dadurch, dass der Beschuldigte 2 sich gänzlich auf den Rat des Beschuldigten 1 verliess und auch verlassen durfte, stellt sich auch nicht die Frage, ob der Irrtum vermeidbar gewesen wäre oder nicht. Als vermeidbar gilt ein Verbotsirrtum nämlich regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhal- tens zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018, E. 3.2). Oberinstanzlich gab der Beschuldig- te 2 auf Frage, ob er beim gewählten Vorgehen in Form des gemischten Vertrags Bedenken gehabt habe, ein klares «Nein» zu Protokoll, zumal er – wie bereits er- wähnt – davon ausgehe, dass der Fachmann ihm sage, was rechtens sei (pag. 633, Z. 5 f.). Er zweifelte damit zu keiner Zeit an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens. Schliesslich äusserte auch der Beschuldigte 1 bis zuletzt die Überzeu- gung, nichts Falsches bzw. Unrechtes getan zu haben (pag. 629, Z. 30 ff.); erst recht muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 2 nicht wis- sen konnte, dass sein (Mit-)Verhalten Unrecht darstellt. Ferner kann dem Beschul- digten 2 auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich nicht genügend um die Kenntnis der Rechtslage bemüht zu haben. Nach Ansicht der Kammer hätte sich jeder gewissenhafte Mensch in dieser Situation in die Irre führen lassen, insbeson- dere, weil der Vorschlag des gemischten Kauf-/Schenkungsvertrags vom Beschul- digten 1 kam, der die Angelegenheit zudem gründlich abgeklärt hatte. 9.2.5 Fazit Der Beschuldigte 2 ist gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen vom Vor- wurf der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Amt freizusprechen. IV. Strafzumessung 10. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn 20 dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rech- te der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; AN- DREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aus- schliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Be- schränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 mit weiteren Hinweisen). Die zur Diskussion stehende Tat beging der Beschuldigte 1 am 10. November 2016 und damit vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts. Der vorlie- gend anwendbare Straftatbestand blieb unverändert. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario ist somit altes Recht anwendbar, zumal das neue Recht für den Beschuldigten 1 nicht milder ist. 11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann integral auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 556 ff., S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12. Strafzumessung für den Beschuldigten 1 12.1 Tatkomponenten Zur Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hielt die Vorinstanz fest, durch die Beurkundung eines Schenkungsvertrages ohne Vorlie- gen der hierfür notwendigen Voraussetzungen sei das geschützte Rechtsgut er- heblich verletzt worden. Der Beschuldigte habe klar Kenntnis vom fehlenden Schenkungswillen gehabt, habe diesen dennoch beurkundet und so das Vertrauen in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Be- weismittel sowie das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis verletzt. Der Beschuldigte habe weiter auch das Vertrauen sowie das Interesse des Staates in die Verlässlichkeit der Notare verletzt und habe konkret die Interessen der Bau- rechtsgeber verletzen wollen. In untergeordneter Weise sei zu beachten, dass es nicht um einen besonders grossen Betrag, sondern lediglich um einen Bruchteil des gesamten Baurechts gegangen sei. Konkret seien auch nur drei und nicht noch zahlreiche weitere Personen von der Falschbeurkundung betroffen gewesen. Ins- 21 gesamt sei somit von einem leichten bis mittleren Verschulden des Beschuldigten 1 auszugehen, mithin von einer Strafe zwischen 360 und 480 Strafeinheiten (pag. 557 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu diesen Ausführungen ist anzumerken, dass es zwar zutrifft, dass der Beschul- digte 1 durch sein Handeln das Vertrauen in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel, das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis sowie auch das Vertrauen und Interesse des Staates in die Ver- lässlichkeit der Notare verletzte. All dies ist jedoch dem Tatbestand gemäss Art. 317 aStGB immanent und im Rahmen der Strafzumessung daher nicht noch- mals zu berücksichtigen. Die veranschlagte Strafe von 360 bis 480 Strafeinheiten entspricht denn auch nicht einem leichten bis mittleren Verschulden, sondern nur einem leichten, zumal der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Nach Ansicht der Kammer ist die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts als leicht einzustufen. Dem Beschuldigten 1 ging es in kei- ner Weise darum, irgendwelche finanziellen Vorteile aus der Tat zu erlangen. Ziel war es lediglich, dass der Übertragung keine Drittperson – vorliegend in Person des Strafklägers – mehr im Wege steht bzw. die Vorkaufsrechte betreffend das Baurechtsgrundstück ________ nicht ausgeübt werden konnten. Wie die Vor- instanz zu Recht festhielt, waren davon jedoch nur drei Parteien betroffen. Das ge- schützte Rechtsgut war damit nur wenig gefährdet. Der vorliegende Fall ist ferner auch nicht zu vergleichen mit einer Beurkundung eines Kaufpreises, welcher in Tat und Wahrheit viel mehr betragen hätte, zwecks Steuerumgehung in der Urkunde jedoch tiefer angegeben wurde (so bspw. in BGE 84 IV 163; siehe auch MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 85 zu Art. 251). Das Ver- schulden des Beschuldigten 1 wiegt insgesamt leicht. Das Handeln des Beschuldigten 1 ist schliesslich auch nicht als besonders verwerf- lich einzustufen, wurde doch auch das Grundbuchamt sofort auf den Fehler auf- merksam. Bei der Beurkundung wurde ein Problem – nämlich das Vorkaufsrecht des Strafklägers am baurechtsbelasteten Grundstück ________ – erkannt, für wel- ches der Beschuldigte 1 eine Lösung zu präsentieren versuchte. Das Verschulden des Beschuldigten 1 ist auch in dieser Hinsicht als leicht einzustufen. Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, kann auf die korrekten Ausführun- gen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 558, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 verfolgte keine per- sönlichen Interessen. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass er als Notar mit lang- jähriger Berufserfahrung erkennen musste, dass die Voraussetzungen einer Schenkung nicht erfüllt sind und es nicht darauf ankommen kann, dass für die Ver- tragsparteien dasselbe Ergebnis resultiert, wenn gleichzeitig durch die Änderungen Interessen von Drittpersonen tangiert werden, was im Übrigen ja gerade beabsich- tigt war. Zur Umgehung des Vorkaufsrechts beurkundete der Beschuldigte 1 ohne Schenkungswillen seitens G.________ jedoch eine gemischte Schenkung; er han- delte insofern mit direktem Vorsatz. Letzteres ist dem subjektiven Tatbestand von Art. 317 StGB indes immanent, weshalb das subjektive Tatverschulden insgesamt neutral zu werten ist. 22 Im Ergebnis ist das Verschulden des Beschuldigten 1 als leicht einzustufen. Die Kammer erachtet mit Blick auf den konkreten Strafrahmen eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. 12.2 Täterkomponenten Was die Täterkomponenten anbelangt, würdigte die Vorinstanz unter dem Aspekt des Vorlebens sowie der persönlichen Verhältnisse, der Beschuldigte 1 lebe in ge- ordneten Verhältnissen und sei im Strafregister nicht verzeichnet, so dass es keiner weiteren Ausführungen hierzu bedürfe. Sie erwog weiter, eine erhöhte Strafemp- findlichkeit liege beim Beschuldigten 1 nicht vor, zumal es dem Tatbestand der Ur- kundenfälschung immanent sei, dass dem Beschuldigten bei einer Eintragung der Verurteilung im Strafregister der Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Notar drohe (pag. 559, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ausführungen sind korrekt, auf sie kann integral verwiesen werden. Auch gemäss oberinstanzlich eingeholtem Strafregisterauszug ist der Beschuldigte 1 nach wie vor nicht im Strafregister eingetragen (pag. 621). Auch sonst lassen sich den amtlichen Akten keine Hinweise entnehmen, wonach das Vorleben bzw. die persönlichen Verhältnisse sowie die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu be- sonderen Bemerkungen Anlass geben würden. Diese Aspekte sind neutral zu ge- wichten. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten 1 in Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren einen Geständnisrabatt von 15% mit der Begründung, er habe sich [im Verfahren] sehr kooperativ verhalten und von Anfang an alles auf den Tisch gelegt. Er habe sogar bereits an der ersten Einvernahme klar gesagt, das Ziel des Vertrages sei gewesen, das Vorkaufsrecht nicht auszulösen. Damit habe er die Untersuchung in sachverhaltlicher Hinsicht deutlich erleichtert (pag. 559, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 legte im Strafverfahren zweifelsohne ein sehr kooperatives Verhalten an den Tag. Nicht besonders Rechnung zu tragen ist nach Ansicht der Kammer jedoch dem Umstand, dass der Beschuldigte 1 bereits im Rahmen der ersten Einvernahme offengelegt hat, dass das Ziel des Vertrages die Ausschaltung des Vorkaufsrechts gewesen ist, zumal er gleichzeitig geltend machte, er habe nicht falsch bzw. rechtswidrig gehandelt. Ausserdem war er bei der Hausdurchsu- chung, an der das fragliche Aktendossier sichergestellt wurde, zugegen und konnte daher weder die früheren Vertragsversionen noch den Zusammenhang mit der Problematik des Vorkaufsrechts verbergen. Ein Geständnis in diesem Sinne liegt also nicht vor, ebenso wenig Reue oder Einsicht. Aufgrund des sehr kooperativen Verhaltens ist dem Beschuldigten dennoch ein Rabatt zu gewähren. Die Kammer veranschlagt dafür eine Reduktion von 10 Strafeinheiten. 12.3 Strafart, konkretes Strafmass sowie Tagessatzhöhe Art. 317 aStGB sieht als Art der Strafe sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe vor. Wie von der Vorinstanz richtigerweise festgehalten, sind keine Gründe ersicht- lich, vom Vorrang der Geldstrafe abzuweichen und den Beschuldigten 1 zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Gestützt auf die Tatkomponenten sowie die leicht 23 verschuldensmindernden Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 1 zu Pro- tokoll, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verändert. Der Umsatz sei coronabedingt zwar etwas ein- gebrochen, er beziehe aber [lohnmässig] nach wie vor gleich viel (pag. 627, Z. 29 f.). Unter diesen Umständen kann für die Berechnung der Höhe des Tages- satzes vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (pag. 559, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Höhe des Tagessatzes wird auf CHF 180.00 festgesetzt. 12.4 Bedingter Vollzug Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Voll- zug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es hat dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen (Art. 44 Abs. 1 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind keine Hinweise ersichtlich, die für eine ungünstige Prognose sprechen würden. Dem Beschuldigten 1 ist der bedingte Vollzug zu gewähren. Nicht zu beanstanden ist ferner die Festsetzung der (minima- len) Probezeitdauer von zwei Jahren. 12.5 Verbindungsstrafe sowie Tätigkeitsverbot Eine bedingte Geldstrafe kann gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Im Sinne eines Denkzettels sowie aus generalpräventiven Gründen erachtete die Vorinstanz die Auferlegung einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 12'960.00 (ausmachend 1/5 der Geldstrafe) als angemessen (pag. 516, Ziff. A.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Rahmen der Urteilsbegrün- dung wies sie zu Recht darauf hin, dass die Verbindungsbusse von Gesetzes we- gen maximal CHF 10'000.00 betragen darf und überliess es daher der Kammer, ei- ne entsprechend zulässige Verbindungsbusse aufzuerlegen. Sie schlug jedoch vor, diese auf CHF 9'900.00 festzusetzen (pag. 560 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Die Kammer ist der Ansicht, dass von einer Verbindungsbusse abgesehen werden kann. Das vorliegende Urteil wird ohnehin eine Meldung an die Aufsichtsbehörde über die Notarinnen und Notare nach sich ziehen, womit ein zusätzlicher Denkzet- tel im Sinne einer Verbindungsbusse für den Beschuldigten 1 nicht nötig erscheint. Die Prüfung eines möglichen Tätigkeitsverbotes gemäss Art. 67 Abs. 1 aStGB ent- fällt aufgrund der Ausfällung einer Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen. 12.6 Fazit Strafmass Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 180.00, aus- machend CHF 14’400.00, zu verurteilen, wobei der bedingte Strafvollzug zu ge- währen und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist. 24 V. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten 13.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neu- en Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'800.00, werden zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 im Verhältnis 2/3 zu 1/3 aufgeteilt, zumal der Beschuldigte 2 in untergeordneter Rolle angeklagt wurde. Zufolge Schuldspruchs werden dem Beschuldigten 1 somit 2/3 der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 6'800.00, ausmachend CHF 4'533.35, zur Bezah- lung auferlegt. Die restlichen, auf den Beschuldigten 2 entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten in der Höhe von CHF 2'266.65 (1/3 von CHF 6'800.00) trägt infolge Frei- spruchs der Kanton Bern. 13.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.00 festgesetzt, wo- bei auch hier die Aufteilung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldig- ten 2 im Verhältnis 2/3 zu 1/3 erfolgt. Der Beschuldigte 1 wurde oberinstanzlich zwar erneut verurteilt, das Strafmass in- dessen merklich gesenkt. Es rechtfertigt sich daher, ihm lediglich ¾ der auf ihn fal- lenden Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 (2/3 von CHF 6'000.00), ausmachend CHF 3'000.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die restlichen der auf den Beschuldig- ten 1 entfallenden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Bern. Die auf den Beschuldigten 2 entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2'000.00 (1/3 von CHF 6'000.00) trägt zufolge Freispruchs eben- falls der Kanton Bern. 14. Entschädigungen 14.1 Entschädigung an den Beschuldigten 1 Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für ihre Aufwendungen, wenn weder ein vollständiger noch teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens erfolgt, die be- schuldigte Person aber in andern Punkten obsiegt. Wie bereits unter Ziff. 12.2 hiervor erwähnt, wurde das Strafmass gegen den privat verteidigten Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren erheblich gesenkt; er 25 hat entsprechend Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine private Verteidigung durch Fürsprecher B.________. Die Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 9. Juni 2021 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (pag. 647). Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten 1 – analog der Verfahrenskosten gemäss Ziff. 12.2 – ¼ der geltend gemachten Entschädigung, ausmachend CHF 721.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu vergüten. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den vom Beschuldigten 1 zu tragenden erst- und obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. 14.2 Entschädigung an den Beschuldigten 2 14.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte 2 war im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und hat zufolge des vollumfänglichen Freispruchs Anspruch auf Ersatz seiner Verteidi- gungskosten. Gestützt auf die von Fürsprecher D.________ eingereichte Kosten- note vom 24. Februar 2020, welche der Höhe nach angemessen erscheint, ist dem Beschuldigten 2 für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Ent- schädigung von CHF 7'396.10 auszurichten (pag. 503 f.). 14.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ist der Beschuldig- te 2 zufolge des erfolgten Freispruchs auch im oberinstanzlichen Verfahren für sei- ne Verteidigungskosten zu entschädigen. Mit Kostennote vom 10. Juni 2021 macht Fürsprecher D.________ einen Aufwand von 15.25 Stunden und damit eine Entschädigung im Umfang von CHF 4'166.05 geltend (inkl. Auslagen und MWSt; pag. 644 ff.). Die Kammer erachtet auch diesen Aufwand als angemessen. Der Beschuldigte 2 wird demnach für seine Aufwendun- gen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'166.05 entschädigt. Fürsprecher D.________ beantragte für den Beschuldigten 2 oberinstanzlich zu- dem eine Entschädigung für die durch das Verfahren erlittene persönliche Unbill in richterlich zu bestimmendem Umfang (pag. 639). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Der Beschuldigte machte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung keine Ausführungen, die seine Entschädigungsforderung untermauern bzw. begründen würden. Voraussetzung für eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sin- ne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR; diese muss mithin von einer gewissen Intensität sein. Als Beispiele, die unter Umständen eine Entschädigung rechtferti- 26 gen, werden in der Lehre etwa eine ungerechtfertigte Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft, eine publik gewordene Hausdurchsuchung oder eine breite Darlegung in den Medien genannt (vgl. STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 429). Vorliegend ist nichts dergleichen ersichtlich, weshalb auf das Aussprechen einer Entschädigung zu ver- zichten ist. 14.3 Entschädigung an den Strafkläger Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten 1 zufolge des Schuldspruchs und entsprechend seinem Anteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten 2/3 der geltend gemachten Entschädigung des Strafklägers, zumal dieser ihm gegenüber obsiegte (pag. 565, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte 1 wird demnach verpflichtet, dem privat vertre- tenen Strafkläger 2/3 seiner mit Honorarnote vom 26. Februar 2020 geltend ge- machten Parteientschädigung von CHF 10'945.75 (inkl. Auslagen und MWSt), ausmachend CHF 7'297.15, zu bezahlen. Die restliche Entschädigung hat der Strafkläger zufolge des Freispruchs des Beschuldigten 2 selber zu tragen. Eine so- lidarische Haftung wurde, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nicht beantragt. Am oberinstanzlichen Verfahren nahm der Strafkläger nicht teil und beantragte auch keine Entschädigung; eine solche entfällt dementsprechend. 27 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. A.________ wird schuldig erklärt der Urkundenfälschung im Amt, begangen am 10. November 2016 in O.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 317 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt 1. Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 180.00, ausmachend insgesamt CHF 14'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung von 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 6‘800.00, ausmachend CHF 4'533.35. 3. Zur Bezahlung von 3/4 der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 4'000.00, ausmachend CHF 3'000.00. CHF 1'000.00 trägt der Kanton Bern. II. A.________ ist gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO für seine Aufwendungen im oberinstanzli- chen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung (1/4) auszurichten. Diese wird auf CHF 721.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt und mit den erst- und oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7'533.35 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, E.________ eine anteilsmässige Entschädigung (2/3) in der Höhe von CHF 7'297.15 (inkl. Auslagen und MWSt) für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 28 B. C.________ I. C.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt, evtl. Gehilfenschaft dazu, evtl. Urkun- denfälschung, angeblich begangen am 10. November 2016 in O.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 7'396.10 (inkl. Auslagen und MWSt) für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren; unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4'166.05 (inkl. Auslagen und MWSt) für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren. II. 1. Die auf C.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'266.65 trägt der Kanton Bern. 2. Die auf C.________ entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 trägt der Kanton Bern. C. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Berufungsführer 1, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Beschuldigten 2/Berufungsführer 2, v.d. Fürsprecher D.________ - dem Strafkläger, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Amt für Dienstleistungen und Ressourcen, Notariatsinspektor, Kramgasse 20, Postfach 652, 3000 Bern 8 (einge- schrieben; Dispositiv sowie Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 29 Bern, 11. Juni 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 20. Mai 2022) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Sanwald Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 30