_, auszugsweise betreffend den Beschuldigten 4, d.h. Bst. D des vorliegenden Dispositivs Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, betreffend die Beschuldigten 1 und 2) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; unverzügliche Mitteilung mit dem Hinweis, dass die Freiheitsstrafe noch nicht vollstreckbar ist, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, betreffend die Beschuldigten 1 und 2)