6. C.________ wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger E.________ für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren die Hälfte von CHF 750.00, ausmachend CHF 375.00, zu zahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 StPO). 7. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. F. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.