2. Das Rückversetzungsverfahren betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2011 gegen H.________ eingestellt sowie bestimmt wurde, dass die Verfahrenskosten für das Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 vom Kanton Bern getragen werden und auf die Ausrichtung einer Entschädigung an H.________ verzichtet wird (Bst. D/Ziff. II/1-3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 3. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers A.________ gegen H.________ abgewiesen wurde und keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden wurden (Bst. E/Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).