3. Es wird festgestellt, dass dem ehemaligen amtlichen Verteidiger von E.________, Rechtsanwalt G.________, vom Kanton Bern für die amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren bereits eine Entschädigung von CHF 671.95 ausgerichtet wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt G.________ für das oberinstanzliche Verfahren bereits ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessert haben. D. I.