von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am ________ 2015 in Biel, z.N. von A.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 11'678.20 an den Kanton Bern; und unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Straf- und Zivilkläger A.________, wobei diese vorerst der Kanton Bern trägt und A.________ dem Kanton Bern die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend E.________ zurückzuerstatten hat, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessert haben;