2. C.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwältin K.________ für das erstinstanzliche Verfahren bereits ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'297.00 zurückzuzahlen und dem Rechtsnachfolger von Rechtsanwältin K.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'479.75, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).