Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Oktober 2019 in Bezug auf C.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen C.________ wegen Beschimpfung, angeblich begangen am ________ 2015 in Biel, z.N. von E.________ infolge Eintritts der Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Bst. B/Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. C.________ wird schuldig erklärt: der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, begangen am ________ 2015 in Biel, z.N. von E.________