und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 51, 111 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Die Polizei-, die Auslieferungs- und die Untersuchungshaft werden im Umfang von 123 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 10. Dezember 2018 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'158.40.