2. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers A.________ gegen H.________ abgewiesen wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Bst. E/Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 3. Weiter verfügt wurde, dass das beschlagnahmte Küchenmesser mit schwarzem Griff zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 StGB [Bst. E/Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am ________ 2015 in Biel, z.N. von E.________