_ hat dem Kanton Bern auch diese Rechtsanwalt G.________ für das oberinstanzliche Verfahren bereits ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessert haben (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). VII. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 81 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. I.