___ ausgerichtete Entschädigung für die amtliche Verteidigung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren somit zurückzuzahlen, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessert haben (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Schliesslich sei festgehalten, dass dem ehemaligen amtlichen Verteidiger von E.________, Rechtsanwalt G.________, vom Kanton Bern für die amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren bereits eine Entschädigung von CHF 671.95 ausgerichtet wurde. A.________ hat dem Kanton Bern auch diese Rechtsanwalt G.____