___ angehend daher vorwiegend im Interesse von A.________ durchgeführt und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens insoweit mithin ausschliesslich von ihm verursacht. Es rechtfertigt sich daher, A.________ für die Entschädigung von E.________ aufkommen zu lassen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4, mit Hinweisen). A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwältin F.________ ausgerichtete Entschädigung für die amtliche Verteidigung von E.___