Entgegen dem Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO, welcher den Aufwendungsersatz vom Vorliegen eines Antragsdeliktes abhängig macht, greift die Norm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelikten, wenn der Privatkläger das Rechtsmittel eingelegt hat (Urteil des Bundesge-