oberinstanzlichen Verfahren zudem für einen Aufwand von 29 Stunden und Auslagen in der Höhe von total CHF 166.30, zuzüglich Reisezuschlag und Mehrwertsteuer, mit CHF 6'587.25 entschädigt. Obsiegt der Beschuldigte bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, kann gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO der Privatkläger verpflichtet werden, dem Beschuldigten die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen. Entgegen dem Wortlaut von Art.