im erstinstanzlichen Verfahren. Der Kammer erscheint daher angemessen, drei- der insgesamt 32 geltend gemachten Stunden, d.h. CHF 750.00, auf die Privatklage auszuscheiden und je zur hälftigen Zahlung den beiden Beschuldigten A.________ und C.________ aufzuerlegen. Nachdem Rechtsanwältin F.________ die solidarische Haftbarkeit nicht verlangt hat, werden A.________ und C.________ verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger E.________ für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren im Zivilpunkt je die Hälfte von CHF 750.00, d.h. je CHF 375.00, zu zahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 StPO). Rechtsanwältin F.________ wird für die amtliche Verteidigung von E.________ im