Der von ihr geltend gemachte Zeitaufwand von 32 Stunden und die ausgewiesenen Auslagen erscheinen angemessen. Allerdings ist aus Sicht der Kammer nicht gerechtfertigt, einen Viertel des Zeitaufwands, d.h. acht Stunden, auf den Zivilpunkt resp. den Verfahrensteil auszuscheiden, in welchem E.________ Privatkläger ist und drei Viertel davon, d.h. 24 Stunden, auf denjenigen, in welchem E.________ Beschuldigter ist, waren Rechtsanwältin F.________'s Anträge und Ausführungen zum Zivilpunkt inhaltlich identisch mit denjenigen von Rechtsanwalt G.________ im erstinstanzlichen Verfahren.