im oberinstanzlichen Verfahren somit für einen Aufwand von 32 Stunden und Auslagen in der Höhe von total CHF 149.60, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit CHF 7'053.90 entschädigt. C.________ ist zufolge ihres Unterliegens voll rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die von Rechtsanwältin F.________ für die amtliche Verteidigung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote datiert vom 31. März 2021 (pag. 1591 ff.). Der von ihr geltend gemachte Zeitaufwand von 32 Stunden und die ausgewiesenen Auslagen erscheinen angemessen.