_ wird somit durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 47.5 Stunden und Auslagen in der Höhe von total CHF 318.80, zuzüglich Reisezuschlag und Mehrwertsteuer, mit CHF 10'817.15 entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern zufolge seines Unterliegens die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar auszurichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).