429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe dieser Entschädigung ist nicht zu beanstanden, allerdings sind ihre Urteilsberichtigung vom 6. November 2019 (pag. 1195 ff.) und ihre Erwägung auf S. 69 des Motivs (pag. 1301) insofern falsch, als sie festhielt, für die private Verteidigung von E.________ werde Rechtsanwalt G.________ durch den Kanton eine Entschädigung von CHF 7'997.90 (Honorar, Auslagen, MwSt.) ausgerichtet. Anspruchsberechtigt ist nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO nicht die Verteidigung, sondern die beschuldigte Person, d.h. in casu E.________. 24.3 In oberer Instanz