für die amtliche Verteidigung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Bst. D/Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1183 f.]). E.________ unterliegt infolge seines Freispruchs weder der Rück- noch der Nachzahlungspflicht. Aufgrund seines Freispruchs ist E.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'997.90 auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst.