78 gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen (vgl. Bst. E/Ziff. II/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1186]). Aufgrund ihrer Verurteilung ist C.________ voll rück- und nachzahlungspflichtig, sobald sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die von der Vorinstanz festgesetzte amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidigung von E.__