für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (vgl. Bst. E/Ziff. II/1 des erstinstanzlichen Dispositivs [pag. 1185]). Aufgrund seiner Verurteilung hat A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar auszurichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auch das Fürsprecher Dr. D.________ für die amtliche Verteidigung von C.__