77 Anträgen sodann vollumfänglich unterlegen, wohingegen E.________ gänzlich obsiegt und daher keine oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Seine anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'000.00, trägt vorerst der Kanton Bern. Den Straf- und Zivilkläger A.________ trifft jedoch eine Rückerstattungspflicht, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessert haben (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. 427 Abs. 2 StPO; siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.2, mit Hinweisen).