Gemessen an seinen Anträgen unterliegt A.________ im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er die gesamten anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf CHF 5'000.00, zu tragen hat. In Bezug auf C.________ obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft mit Blick auf ihre Anträge vollumfänglich, während C.________ unterliegt. C.________ hat deshalb die gesamten anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 zu tragen. Das erstinstanzliche Urteil bezüglich E.________ haben sowohl dieser als auch die Generalstaatsanwaltschaft akzeptiert.