Im Berufungsverfahren standen die Vorwürfe gegen A.________ und C.________ im Vordergrund, weshalb sich eine Aufteilung der Verfahrenskosten zu gleichen Teilen auf alle drei Beschuldigte oberinstanzlich – im Gegensatz zur ersten Instanz – nicht (mehr) rechtfertigt. Es scheint vielmehr angemessen, je CHF 5'000.00 der Verfahrenskosten auf A.________ und C.________ sowie die restlichen CHF 2'000.00 auf E.________ entfallen zu lassen. Gemessen an seinen Anträgen unterliegt A.___