I und Bst. D Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 1181, pag. 1182 und pag. 1183). Ihr Verteilschlüssel bezüglich der Auferlegung zu gleichen Teilen an alle vier Beschuldigte ist nicht zu beanstanden (pag. 1229). A.________ hat demnach die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – belaufend auf CHF 12'158.40 zu tragen und C.________ hat die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exklusive amtlicher Entschädigung) von CHF 10'511.00 zu bezahlen. Der Kanton Bern trägt die anteilsmässigen Verfahrenskosten von E.____