23. Verfahrenskosten 23.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Während A.________ und C.________ verurteilt werden, wird E.________ freigesprochen. Der erstinstanzliche Freispruch von H.________ ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz listete die verschiedenen Kosten einzeln auf (vgl. Bst. A/Ziff. II/2, Bst. B/Ziff. II/2, Bst. C/Ziff. I und Bst.