gegen A.________ und C.________ werden deshalb dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung (hinsichtlich der Höhe des Schadens, des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schädigung und Schaden bzw. seelischer Unbill sowie der Haftungsquoten) auf den Zivilweg verwiesen. 76 VI. Kosten und Entschädigung