A.________ und C.________ werden vorliegend schuldig erklärt wegen Handlungen, die zur Verletzung von E.________ geführt haben. Das Verschulden und die Widerrechtlichkeit als Voraussetzungen für den Schadenersatz und die Genugtuung liegen somit vor. Weiter liegt die für die Genugtuung notwendige Köperverletzung sowie im Grundsatz auch eine Vermögensverminderung vor. Hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs, der Höhe des Schadens bzw. der erlittenen Unbill und der Haftungsquote zwischen A.________ und C.________ ist der Sachverhalt demgegenüber nicht spruchreif. Eine solidarische Haftung – wie sie von E.____