1584). Die Kammer heisst E.________'s Zivilklage mit Verweis auf die ihrer Ansicht nach – bis auf die vorinstanzliche Annahme, C.________'s Tat sei auf eine einfache Körperverletzung ausgerichtet gewesen – zutreffende Begründung der Vorinstanz – antragsgemäss – dem Grundsatz nach gut und verweist sie zur vollständigen Beurteilung auf den Zivilweg (S. 63 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1296 ff.): […]