__ verpasste A.________ u.a. einen Faustschlag gegen die Kopfseite bzw. die Schläfe und führte ihm dadurch zwar Hautabschürfungen und Hautunterblutungen auf Augenbrauenhöhe am Kopf zu, nicht aber A.________'s Zahnverletzungen. E.________'s Faustschlag erfolgte – wie unter Erwägung 16.1.2 oben ausgeführt wurde – zudem in Notwehr, war mithin nicht widerrechtlich, womit es sowohl hinsichtlich der Schadenersatz- als auch der Genugtuungsforderung an eine Voraussetzung mangelt. A.________'s Zivilklage ist deshalb abzuweisen. 22.2 Zivilklage von E.________ E.______