Die Schadenersatzforderung begründete er mit Zahnarztkosten, die ihm wegen dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall in Höhe von CHF 1'002.00 entstanden seien. Betreffend die beantragte Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, jedoch mindestens CHF 5'000.00 inklusive 5% Zins seit dem Vorfall, begründete er damit, dass der vorliegend zu beurteilende Vorfall für ihn sehr einschneidend gewesen sei, weil er dabei unter anderem drei Zähne verloren und deswegen noch heute Mühe habe, beispielsweise ein Sandwich zu essen oder heisse Sachen zu trinken (zum Ganzen pag. 1569). E.________ verpasste A._____