Gemäss Art. 52 Abs. 1 OR hat, wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen. Der gesetzliche Rechtfertigungsgrund der berechtigten Notwehr lässt die Widerrechtlichkeit einer Schädigung entfallen. Der Abwehrende wird von seiner Haftpflicht befreit (BSK OR I-KESSLER, 7. Auflage 2019, N 8 zu Art. 52 OR.).