Die Zusprechung einer Genugtuungssumme bezweckt nicht den Ausgleich eines konkret messbaren materiellen Schadens. Sie versucht mit ihrer Ausgleichsfunktion vielmehr, Schmerz, seelisches Leiden oder andere Beeinträchtigungen der Lebensfreude oder der Persönlichkeit wiedergutzumachen, wenn keine andere Wiedergutmachung erfolgt ist oder erfolgen konnte. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu (BSK OR I-KESSLER, 7. Auflage 2019, N 20 zu Art. 47 OR.). 1.3 Haftung bei Notwehr und Notwehrhilfe