Stets vorausgesetzt für einen Genugtuungsanspruch sind die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Körperverletzung und der immateriellen Unbill sowie das Vorliegen von Verschulden (BSK OR I- KESSLER, 7. Auflage 2019, N 14 f. zu Art. 47 OR). Die Zusprechung einer Genugtuungssumme bezweckt nicht den Ausgleich eines konkret messbaren materiellen Schadens.