Bei Körperverletzung ist in erster Linie die Person anspruchsberechtigt, welche die Verletzung unmittelbar erlitten hat. Der Begriff der Körperverletzung umfasst nicht nur physische, sondern auch psychische Beeinträchtigungen (BSK OR I-KESSLER, 7. Auflage 2019, N 1 ff. zu Art. 47 OR.). Stets vorausgesetzt für einen Genugtuungsanspruch sind die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Körperverletzung und der immateriellen Unbill sowie das Vorliegen von Verschulden (BSK OR I- KESSLER, 7. Auflage 2019, N 14 f. zu Art.