126 StPO). Beim Grundsatzentscheid handelt es sich i.d.R. um ein Feststellungsurteil über den Bestand der Zivilansprüche. Würde das Beweisverfahren zur Zivilklage einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, kann sich das Strafgericht auf einen Entscheid dem Grundsatz nach beschränken. Allerdings sollten Ansprüche von geringer Höhe nach Möglichkeit vom Strafgericht selbst beurteilt werden. Eine pragmatische Lösung rechtfertigt sich vor allem bei geringem Streitwert (BSK StPO- DOLGE, 2. Auflage 2014, N 18 zu Art. 126 StPO). 1.1 Schadenersatz