Das Zivilgericht ist nur in der Beurteilung der noch offenen Punkte frei. Das Strafgericht kann z.B. die grundsätzliche Haftpflicht der beschuldigten Person feststellen und die Höhe des Schadenersatzes, die Haftungsquoten bei Mittätern oder die Beurteilung eines allfälligen Drittverschuldens dem Zivilgericht überlassen. Auch die Beurteilung des (adäquaten) Kausalzusammenhangs zwischen einer Gesundheitsstörung der geschädigten Person und dem strafbaren Verhalten kann ausnahmsweise dem Zivilgericht überlassen werden (BSK StPO- DOLGE, 2. Auflage 2014, N 47 f. zu Art. 126 StPO).