Das Gericht kann über die Zivilklage nur im Grundsatz entscheiden, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig ist (Art. 126 Abs. 3 StPO). Der Grundsatzentscheid bindet das nachfolgende Zivilgericht. Er ist ein verbindlicher Entscheid über eine zivilrechtliche Teilfrage. Es liegt diesbezüglich eine res iudicata vor. Die Freiheit des Zivilgerichts gegenüber dem Strafurteil nach Art. 53 OR entfällt insoweit. Das Zivilgericht ist nur in der Beurteilung der noch offenen Punkte frei.