21. Theoretische Grundlagen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Zivilpunkt sind zutreffend; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1294 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Allgemeines Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO).