___ wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt (pag. 1476). Diese Vorstrafe liegt weit zurück und ist zudem nicht einschlägig, weshalb sie vorliegend nicht zu C.________'s Ungunsten zu berücksichtigen ist. Eine Flucht in ein fremdes Land und der Neuanfang in diesem Land ist zudem immer schwierig und belastend. Dies stellt eveidentermassen keinen Strafminderungsgrund dar. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von C.________ sind somit neutral zu werten. 20.3.2 Verhalten nach der Tat und im Verfahren C.__