20.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von C.________ Folgendes aus (S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1293): C.________ ist 1992 im AE.________ (Land) geboren und mit ihren drei Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen. Ihr Vater verstarb früh. Im Alter von 12 Jahren floh sie gemeinsam mit ihrer Familie in die Schweiz und stellte im Jahr 2004 ein Asylgesuch. Sie besuchte die 7. bis 9. Klasse und absolvierte erfolgreich die Lehre zur AI.________ (Arbeit). C.________ arbeitet aktuell in einem AJ.