All diese Umstände sind indes neutral zu gewichten. Vermeidbarkeit C.________ hätte die Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung ohne weiteres vermeiden und es dabei bewenden lassen können, E.________ ihre Missbilligung ihm gegenüber am Telefon resp. verbal kundzutun. Auch dies ist jedoch neutral zu werten. Fazit Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 20.2.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere und der neutralen subjektiven Tatschwere resultiert eine Tatverschuldensstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe. 20.3 Täterkomponenten