Der Kammer erscheint hierfür eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren angemessen. 20.2.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe C.________ handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen wie verschmähter Liebe, Wut und Ärger darüber, dass E.________ keine Gedanken mehr an sie verschwendete und gleichzeitig noch vor ihr einen Schweizerpass erhalten könnte. Sie verachtete E.________, weil er angeblich Unwahrheiten über sie erzählt hatte und wollte sich auf hinterhältige und perfide Art an ihm rächen. All diese Umstände sind indes neutral zu gewichten.