71 E.________'s Leben – verletzen, nur, weil dieser angeblich Unwahrheiten über sie erzählt haben soll. Ihr Handeln erscheint verwerflich. Fazit In Würdigung all dieser Umstände – insbesondere angesichts der verschuldensmässig eher leicht wiegenden Anstiftungshandlungen und des Ausbleibens des Taterfolgs der Haupttat – ist das objektive Tatverschulden als noch gerade leicht zu bezeichnen. Der Kammer erscheint hierfür eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren angemessen.