Betroffen war somit das Rechtsgut Leben, d.h. das höchste Rechtsgut überhaupt. Der tatbestandsmässige Erfolg – E.________'s Tod – ist glücklicherweise nicht eingetreten, was jedoch keineswegs C.________ zu verdanken ist. Die Umstände, dass E.________ nicht gestorben ist und auch nicht lebensgefährlich verletzt wurde, sondern «nur» eine – grösstenteils abheilende – Stichverletzung am Oberschenkel und eine unkomplizierte Schnittverletzung an der Hand erlitten hat, wirken sich dennoch verschuldensmindernd aus. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns C.________'s