Die vorsätzliche Tötung wird wie erwähnt mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht (Art. 111 aStGB), wobei die Mindeststrafe unterschritten werden kann, wenn die Straftat bloss versucht begangen wurde (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs. 1 aStGB). 20.2 Tatkomponenten 20.2.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts C.________'s Anstiftung war fast erfolgreich. A.________ hat das umsetzen wollen, was C.________ erreichen wollte, nämlich, E.________'s Tod. Betroffen war somit das Rechtsgut Leben, d.h. das höchste Rechtsgut überhaupt.