70 20. Konkrete Strafzumessung betreffend C.________ 20.1 Strafrahmen Nach Art. 24 Abs. 1 aStGB trifft die Anstifterin die Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet. Ist die Haupttat lediglich versucht begangen worden, dann unterliegt der Anstifter ebenfalls der Versuchsstrafe (FORSTER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. A. 2019, Art. 24 StGB N 25). Die vorsätzliche Tötung wird wie erwähnt mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht (Art.