Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, befand sich A.________ am ________ 2015 während rund 16 Stunden in Polizeihaft sowie vom 10. August 2018 bis am 9. Dezember 2018 in Auslieferungs- und Untersuchungshaft (pag. 22 und pag. 32 f.). Die von ihm ausgestandene Haft von insgesamt 123 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 aStGB an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Zudem wird festgestellt, dass A.________ die Strafe am 10. Dezember 2018 vorzeitig angetreten hat. 19.6 Fazit A.________ ist somit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren zu verurteilen.